← Weiter einkaufen

Warenkorb

Ihr Warenkorb ist gegenwärtig leer.

Zurück zum Shop

Besondere Bedingungen für die RENA-Verbrauchergarantie

§ 1 Allgemeines

  1. Garantiegeber ist die RENA Küchenhelfer GmbH, Langenalber Straße 103, 75334 Straubenhardt.

1.2. Die RENA-Verbrauchergarantie gilt nur für Verbraucher.

1.3. Die RENA-Verbrauchergarantie gilt nur für Waren, die auch mit der Marke „RENA“ gekennzeichnet sind. Für sonstige Produkte, bei denen RENA nur Hersteller ist, greifen diese Garantiebedingungen nicht.

1.4. Ansprüche aus der RENA-Verbrauchergarantie können nur für in der Bundesrepublik Deutschland gekaufte Sachen geltend gemacht werden.

§ 2 Gesetzliche Gewährleistung

Ansprüche aus der gesetzlichen Gewährleistung bzw. Sachmängelhaftung kommen stets neben der RENA-Verbrauchergarantie zur Anwendung und werden durch diese nicht berührt.

§ 3 Beginn und Ende der Garantiezeit

3.1. Die Garantiezeit beginnt mit Übergabe der in § 1 bezeichneten Waren und endet nach fünf Jahren.

3.2. Die Garantiezeit endet vorzeitig, wenn eine Rücknahme der gekauften Ware durch RENA erfolgt.

§ 4 Inhalt der RENA-Verbrauchergarantie

4.1. Die RENA-Verbrauchergarantie bezieht sich auf die Mangelfreiheit des erworbenen Produkts einschließlich Funktionsfähigkeit, Material- oder Produktfehler.

4.2. Sollte während der Garantiezeit ein solcher Mangel auftreten, so gewährt der Anbieter im Rahmen dieser Verbrauchergarantie folgende Leistungen nach Wahl des Anbieters:

a) Kostenfreie Reparatur der Ware oder

b) kostenfreier Austausch der Ware gegen einen gleichwertigen Artikel.

4.3. Die Inanspruchnahme der RENA-Verbrauchergarantie ist allerdings ausgeschlossen, wenn ein Mangel oder ein Schaden vom Kunden vorsätzlich oder durch unsachgemäße Handhabung bzw. unsachgemäße Pflege entstanden ist.

4.4. Zur Inanspruchnahme der RENA-Verbrauchergarantie muss der Kunde einen geeigneten Beleg über den Erwerb des Produktes vorlegen, um einen ordnungsgemäßen Kauf nachzuweisen. 4.5. Die RENA-Verbrauchergarantie ist direkt bei dem oben in Ziff. I. bezeichneten Garantiegeber geltend zu machen.